Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607), wird wie folgt geändert:
- § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften
gleich, die auf diesen Absatz verweisen."
- § 74d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften" die Angabe
"(§ 11 Abs. 3)" eingefügt.
B) In Absatz 4 werden die Wörter "wenn mindestens ein
Stück" durch die Wörter "wenn eine Schrift
(§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift"
ersetzt.
- In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort "ausführt"
die Wörter "oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich
macht" eingefügt.
- § 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "tatsächliches"
die Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "tatsächliches"
die Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
zuletzt geändert
durch durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Juni 1997
(BGBl. I S. 1430),
wird wie folgt geändert:
- In § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2
und § 123 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Bildträgern"
ein Komma und das Wort "Datenspeichern" eingefügt.
- § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Darstellungen"
die Wörter "oder durch das öffentliche Zugänglichmachen
von Datenspeichern" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Bildträger"
ein Komma und das Wort "Datenspeicher" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985
(BGBl. I S. 1502),
zuletzt geändert
durch Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3186),
wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte".
- § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne
dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten
und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2
des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar
bis 7. Februar 1997."
- § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt
"4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht
werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen
Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung
im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
- § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen
Handel erfolgt,
oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise
eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder
Jugendliche ausgeschlossen ist."
- Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
"§ 7 a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste,
denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde
liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten
zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende
Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für
Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes.
Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der
Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen.
Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten
vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz
1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet."
- Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer
3 a eingefügt:
"3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält
oder sonst zugänglich macht,".
- § 18 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der
§§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in
die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz oder
im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen
Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen
Entscheidung festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch
ist oder den in § 130 Abs. 2 oder § 131
des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine Entscheidung
der Bundesprüfstelle herbei. Eines Antrages (§ 11
Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt
entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt § 19
entsprechend."
- § 18 a wird gestrichen.
- § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in Betracht,
so kann der Vorsitzende das Verfahren einstellen.".
- § 21 a Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die
Vertriebsbeschränkungen hinweist, oder
2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten
nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet."
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