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Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz

Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG)
Artikel 4, 5, 6

vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S.1870)

Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20).


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Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607), wird wie folgt geändert:

  1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
    "(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen."
  2. § 74d wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften" die Angabe "(§ 11 Abs. 3)" eingefügt.
    B) In Absatz 4 werden die Wörter "wenn mindestens ein Stück" durch die Wörter "wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift" ersetzt.
  3. In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort "ausführt" die Wörter "oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht" eingefügt.
  4. § 184 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "tatsächliches" die Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt,
    b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "tatsächliches" die Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert:

  1. In § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Bildträgern" ein Komma und das Wort "Datenspeichern" eingefügt.
  2. § 119 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Darstellungen" die Wörter "oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern" eingefügt.
    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Bildträger" ein Komma und das Wort "Datenspeicher" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften

Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
    "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte".
  2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
    "(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997."
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt
    "4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden."
    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    "Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
  4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
    "(3) Absatz 2 gilt nicht,
    1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel erfolgt,
    oder
    2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist."
  5. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:

    "§ 7 a Jugendschutzbeauftragte

    Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet."

  6. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:
    "3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich macht,".
  7. § 18 wird wie folgt gefaßt:
    "(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch ist oder den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.
    (2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend.
    (3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt § 19 entsprechend."
  8. § 18 a wird gestrichen.
  9. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
    "(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in Betracht, so kann der Vorsitzende das Verfahren einstellen.".
  10. § 21 a Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
    "(1) Ordnungswidrig handelt, wer
    1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist, oder
    2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet."



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