vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S.1870)
Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20).
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Artikel 7 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273),
zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1996
(BGBl. I S. 1014),
wird wie folgt geändert:
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente
eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke),
werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls
bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige
Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet
und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder
zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes
Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht Bestandteil
des Datenbankwerkes."
a) Nach dem Wort "Künste" wird das
Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Baukunst" werden die
Wörter "oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Datenbankwerkes" eingefügt.
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5
eingefügt:
"Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2
bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit
der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch
nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze
6 und 7.
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung
eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung
des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in
sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen,
dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines
mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags
zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung
oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen
des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung
erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1
nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist
nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils
zulässig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind
nichtig."
a) "Das gleiche gilt in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1
für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden
Sätze 3 und 4.
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung
von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind
und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung
eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine
in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte
Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine
nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes
ist derjenige, der die Investition im Sinne von Absatz 1
vorgenommen hat.
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche
Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang
wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten
und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte
und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank
gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der
Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers
unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27
Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle
deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer
Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem
Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für
Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen
fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank,
jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn
die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht
worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der
Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers
durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks
der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte
oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller
oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen
Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller
verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank
zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder
einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."
"8. eine Datenbank entgegen § 87 b
Abs. 2 verwertet,"
(1) Den nach § 87 b gewährten
Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische
Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120
Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines
der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten
gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genießen den nach § 87 b
gewährten Schutz, wenn
(3) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach
dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen,
die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt;
diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht."
(1) Die §§ 23 Satz 2, 53 Abs. 5,
55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des
Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen
dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt
worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am
1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55 a und 87 e
sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar
1998 abgeschlossen worden sind."
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