I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten
der im folgenden geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung
von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und
Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild,
die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne
Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters
verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
bleiben
unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes
in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen
Fassung sowie des Telekommunikationsgesetzes unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit
für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von
Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf),
2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen
in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren
Textdiensten,
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf
Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt
werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle
Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten
im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1. "Anbieter natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Mediendienste
zur Nutzung bereithalten, oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
2. "Nutzer natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die Mediendienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
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