Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:
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II. Abschnitt Besondere Pflichten und Rechte der Anbieter § 5 Verantwortlichkeit
(1) Anbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Anbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten
Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar
ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Anbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich
den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine
automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund
Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. § 18 Abs. 3 bleibt
unberührt.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
1. Namen und Anschrift sowie
(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten,
in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer
Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen
Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen.
Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen,
für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte
verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden,
wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
§ 7 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige
Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote
nach § 6 Abs. 2 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen
und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen
Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle
Tagesgeschehen sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der
nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft
und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung
deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche
zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die
vom Diensteanbieter durchgeführt werden, ist anzugeben, ob
sie repräsentativ sind.
§ 8 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
1. um Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine
nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte
Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch
angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete
Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder
verleumdet werden (§ 130 StGB),
(2) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn.
1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder
seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen,
dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Anbieter
trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge,
daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise
nicht wahrnehmen.
(3) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder
Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind nur zulässig,
wenn Vorkehrungen durch den Anbieter oder andere Anbieter bestehen,
die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen.
(4) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält,
hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende
Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist
Ansprechpartner für Nutzer und berät den Anbieter in
Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung
und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen.
Er kann gegenüber dem Anbieter eine Beschränkung von
Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz
1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
§ 9 Werbung, Sponsoring
(1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet
oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht
ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung muß als solche klar erkennbar und vom übrigen
Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen
keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend.
§ 10 Gegendarstellung
(1) Jeder Anbieter von Angeboten nach § 6 Abs. 2 ist verpflichtet,
unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle,
die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot
ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen
und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung
anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung
in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die
Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot
vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so
ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten,
wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.
Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche
Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung
verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß
Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung
hat,
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht
nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache
findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für
wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen
der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden
Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe
und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche
Gegendarstellung ausschließt.
§ 11 Auskunftsrecht
(1) Anbieter von Mediendiensten nach § 6 Abs. 2 haben gegenüber
Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines
schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder
gefährdet werden könnte oder |