Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:
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III. Abschnitt Datenschutz § 12 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist,
sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener
Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet
oder genutzt werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen vom Anbieter zur Durchführung
von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden,
soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Der Anbieter darf für die Durchführung von Mediendiensten
erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser
Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
der Betroffene eingewilligt hat.
(4) Der Anbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht
von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung
seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für
Mediendienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so
wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu
verarbeiten und zu nutzen.
(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort
und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen
Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine
spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und
eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.
Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit
abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten.
Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der
Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen
Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz
6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden,
wenn der Anbieter sicherstellt, daß
1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des
Nutzers erfolgen kann, § 13 Datenschutzrechtliche Pflichten des Anbieters
(1) Der Anbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten
und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen,
soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer
ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(2) Der Anbieter von Mediendiensten hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, daß
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Anbieter jederzeit abbrechen
kann,
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter ist dem Nutzer
anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig.
Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen
nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt
werden. § 14 Bestandsdaten
(1) Der Anbieter von Mediendiensten darf personenbezogene Daten
eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für
die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung
eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung
von Mediendiensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke
der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung technischer Einrichtungen des Anbieters ist nur zulässig,
soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 15 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Anbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme
von Mediendiensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies erforderlich ist,
1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermöglichen
(Nutzungsdaten) oder
(2) Zu löschen hat der Anbieter
1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar
nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten
handelt,
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten
an andere Anbieter oder Dritte ist unzulässig. Der Anbieter,
der den Zugang zu Mediendiensten vermittelt, darf anderen Anbietern,
deren Dienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
(4) Hat der Anbieter mit einem Dritten einen Vertrag über
die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck
erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten
darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit
bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste
nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen
Einzelnachweis. § 16 Auskunftsrecht des Nutzers
(1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person
oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim
Anbieter von Mediendiensten einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen
des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht
ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von §
33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach §
34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener
Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder
zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen
über die Unterlassung der Verbreitung oder über den
Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen,
Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten
Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren
wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten
gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem
Anbieter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen
Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen
schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft
über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten
Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen
Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die
Mitteilung die journalistische Aufgabe des Anbieters durch Ausforschung
des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder
aus den Daten
1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung
mitgewirkt haben, oder
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung
unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung
von angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und
Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend. § 17 Datenschutz-Audit Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Anbieter von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt. |