Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:
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IV. Abschnitt Aufsicht § 18 Aufsicht
(1) Die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz
zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der
Bestimmungen nach § 8 und § 9 Abs. 1. Die nach den allgemeinen
Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen
Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die
Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 12 bis 16. Die Einhaltung
der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages wird durch
eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.
(2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach
Absatz 1 einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages
mit Ausnahme der § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, §§
10, 12 bis 16 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes
erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie
kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen.
Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer
Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter
und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen,
wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die
Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann,
auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen
nach § 5 Abs. 1 und 2 als nicht durchführbar oder nicht
erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von
Angeboten nach Absatz 2 auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten
nach § 5 Abs. 3 gerichtet werden, sofern der Anbieter unter
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des
Telekommunikationsgesetzes von den Inhalten Kenntnis erlangt und
eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und
ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet,
sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz
2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten
ist.
(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde
des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen
Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen
Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so
ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk
der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote
nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde
sperren. § 19 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil
auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Mediendienste ohne die nach § 6 Abs. 1 und 2 erforderliche
Kennzeichnung anbietet,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |