Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:
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V. Abschnitt Schlußbestimmungen § 21 Geltungsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von
jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß
des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt
werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000
erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt,
kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei
Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist
gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes
läßt das Vertragsverhältnis unter den übrigen
Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen
Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von
drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum
gleichen Zeitpunkt kündigen. § 22 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
§ 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991,
zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungs-Staatsvertrag
vom 26. August bis 11. September 1996, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte ", sowie Fernsehtext"
gestrichen. § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft. Sind
bis zum 31. Juli 1997 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, daß Mediendienste
im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes
ausgenommen sind, wird § 2 Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag
vom 31. August 1991 außer Kraft. Protokollerklärung aller Länder:
1. Bund und Länder haben sich am 01.07.1996 darauf verständigt, im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung
des Grundgesetzes einen in der Sache einheitlichen Rechtsrahmen in Form eines Bundesgesetzes und eines Länderstaatsvertrages
zu schaffen. Es bestand Einigkeit darüber, die notwendigen Regelungen nicht an unterschiedlichen Auffassungen in Kompetenzfragen
scheitern zu lassen.
2. Bund und Länder haben in wichtigen Fragenkomplexen einver-nehmliche Ergebnisse erzielt. Dies gilt für die zentrale Frage der Zugangsfreiheit, die wortgleich
geregelt ist; gleiches gilt für den Datenschutz sowie für die Grundzüge der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.
3. Bund und Länder stimmen darin überein, daß eine abschließende, alle Dienste umfassende Festlegung der jeweiligen Anwendungsbereiche zur Zeit nicht sinnvoll möglich ist. Durch die Zuordnung von einzelnen, heute bekannten Diensten im Teledienstegesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag haben Bund und Länder
die Aufteilung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand vorgenommen.
4. Bund und Länder werden die Entwicklung neuer Dienste sowie die Anwendung der beiderseitigen gesetzlichen Regelungen fortlaufend beobachten und hierüber weiterhin im Gespräch bleiben. Sie vereinbaren, die Gespräche mit dem Ziel zu führen, eine Verständigung über notwendige Anpassungen unverzüglich
und auf politischer Ebene herbeizuführen.
5. Bund und Länder werden beide Regelungswerke mit dem Ziel des gemeinsamen Inkrafttretens zum 01.08.1997 den jeweiligen Parlamenten zuleiten.
Protokollerklärung
Das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind der Auffassung, daß § 4 um eine Regelung ergänzt werden sollte, die Betreiber von Telekommunikationsnetzen für Mediendienste verpflichtet, Anbietern von Mediendiensten diskriminierungsfreien Zugang zu den Netzen zu gewährleisten. Sie bedauern, daß über die dem Interesse der Nutzer dienende Regelung kein Einvernehmen im Länderkreise erzielbar war.
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