|
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften § 54 Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Der Staatsvertrag
kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluß
des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt
werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000
erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt,
kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei
Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber
dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich
zu erklären. Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag,
kann es zugleich den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen;
jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach
Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls
zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen
Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.
(2) Im Falle der Kündigung verbleibt es bei der vorgenommenen
Zuordnung der Satellitenkanäle, solange für diese Kanäle
noch Berechtigungen bestehen. § 19 bleibt im Falle der Kündigung
einzelner Länder unberührt.
(3) § 11 Abs. 2 kann von jedem der vertragschließenden
Länder auch gesondert zum Schluß des Kalenderjahres
mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung
kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird § 11 Abs.
2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung
mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt
erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden
der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären.
Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten
nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkstaatsvertrag,
den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag
über die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio,
den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebührenstaatsvertrag
zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines
Landes läßt die gekündigten Bestimmungen dieses
Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge
im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.
(4) § 15 Abs. 1, 2 und 4 kann von jedem der vertragschließenden
Länder auch gesondert zum Schluß des Kalenderjahres,
das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks gem. § 13 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten
gekündigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 13
aufgrund der Rundfunkgebührenerhöhung geändert
wird. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen.
Wird § 15 Abs. 1, 2 und 4 zu einem dieser Termine nicht gekündigt,
kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei
Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber
dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich
zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb
von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung
den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
zum gleichen Zeitpunkt kündigen. In diesem Fall kann jedes
Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang
der Kündigungserklärung nach Satz 5 § 12 Abs. 2
sowie §§ 13 und 17 hinsichtlich einzelner oder sämtlicher
Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den
übrigen Ländern bleiben die gekündigten Bestimmungen
dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsverträge
in Kraft.
§ 55 Regelung für Bayern Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 40 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. Im übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung.
|