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Telekommunikationsgesetz

(TKG)
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

BGBl I Nr. 39 S. 1.120
Vom 31.07.96
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


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§ 97 Übergangsvorschriften

(1) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in der nach § 17 Abs. 2 zu erlassenden Universaldienstleistungsverordnung genannten Dienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als den in dieser Verordnung genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Regulierungsbehörde ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.

(2) Für das Angebot von Sprachtelefondienst gelten bis zum 31. Dezember 1997 das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch § 99 Abs. 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), und das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371), geändert durch § 99 Abs. 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), weiter.

(3) Die Genehmigung der Entgelte der Deutschen Telekom AG für das Angebot von Sprachtelefondienst durch die zuständige Behörde richtet sich bis zum 31. Dezember 1997 ausschließlich nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens. Vorgaben und Genehmigungen für das Angebot von Sprachtelefondienst, die vor dem 1. Januar 1998 nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens an die Deutsche Telekom AG ergangen sind, bleiben bis längstens zum 31. Dezember 2002 wirksam.

(4) Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) gilt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, bis zum Inkrafttreten der auf Grund des § 41 zu erlassenden Verordnung mit der Maßgabe fort, daß auch die Vorschriften zu dem der Deutschen Telekom AG durch § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung des Artikels 5 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2363) übertragenen Netzmonopol im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten dieses Monopols auf die Rechte und Pflichten der Deutschen Telekom AG aus Lizenzen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 sinngemäß anzuwenden sind.

(5) Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), bleiben wirksam. Dieser Bestandsschutz gilt auch für die von den in den ARD-Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Deutschlandradio bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in eigener Netzträgerschaft selbst genutzten Frequenzen. Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der §§ 6 bis 11 auch auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte Anwendung.

 

§ 98 Überleitungsregelungen

Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben werden bis zum 31. Dezember 1997 vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation wahrgenommen. Die dem Beirat nach § 69 zugewiesenen Aufgaben werden bis zum 30. September 1997 von dem nach § 11 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371) eingesetzten Regulierungsrat wahrgenommen.

 

§ 99 Änderung von Rechtsvorschriften

(1) Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

 "(4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation verleiht hiermit der Deutschen Telekom AG bis zum 31. Dezember 1997 das ausschließliche Recht, Sprachtelefondienst nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) zu erbringen."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

 "(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann Änderungen an Inhalt und Umfang des ausschließlichen Rechtes nach Absatz 4 mit Beteiligung des Regulierungsrates nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens ."

 

2. § 12 wird wie folgt gefaßt:

"§ 12

  In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft Auskunft über die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren und daß die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung hat. Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt."

3. Es werden aufgehoben:

§ 1a, die §§ 2a bis 5e, § 7 Abs. 2, die §§ 9 bis 11, die §§ 13 bis 15, § 18, die §§ 20 bis 24 und § 27.

(2) Das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird aufgehoben.

 

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "2 und" wird gestrichen.

bb) Die Wörter "gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie" werden gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Postwesen" durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 4 wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Komma nach der Angabe "7" durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 6 wird gestrichen.

 

4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

(3) § 9 Abs. 11 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 "(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für

1. Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post,

2. Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen,

3. Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und

4. Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen,

die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegen und vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sind. Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Grundstückseigentümer auf Grund einer abgegebenen Grundstückseigentümererklärung nach § 7 der Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1376) oder nach § 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) zur Duldung von Telekommunikationsanlagen verpflichtet sind. An die Stelle der Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 4 treten das Bundesministerium für Post und Telekommunikation für Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 und das Bundeseisenbahnvermögen für Anlagen der früheren Reichsbahn nach Satz 1 Nr. 2. Diese können mit der Erteilung der Bescheinigung auch eine andere öffentliche Stelle oder eine natürliche Person beauftragen, die nicht Bediensteter des Bundesministeriums oder des Bundeseisenbahnvermögens sein muß. Für Dienstbarkeiten nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der Anlegung neuer öffentlicher Verkehrswege nur, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Vor diesem Zeitpunkt hat der Inhaber der Dienstbarkeit die Kosten einer erforderlichen Verlegung zu tragen."

 

§ 100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die §§ 66 und 73 bis 79 treten am 1. Januar 1998 in Kraft. Die §§ 67 und 68 treten am 1. Oktober 1997 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die sich aus § 6 ergebenden Rechte können erst vom 1. Januar 1998 an ausgeübt werden, soweit sie sich auf das Angebot von Sprachtelefondienst beziehen.

(2) Die sich aus § 43 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen werden zum 1. Januar 1998 wirksam mit der Maßgabe, daß die erforderlichen technischen Einrichtungen zu diesem Zeitpunkt betriebsbereit zur Verfügung stehen müssen.

(3) Das Telegraphenwegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), und das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Der Bundespräsident

Der Bundeskanzler

Der Bundesminister für Post und Telekommunikation

Der Bundesminister des Innern

Der Bundesminister der Justiz

Der Bundesminister der Finanzen

Der Bundesminister für Wirtschaft

Der Bundesminister für Verkehr



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