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Presse
Manteltarifvertrag

für das Volontariat bei Tageszeitungen

gültig ab 1. 7. 1990
Zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. als Vertreter der ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände: Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V., Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V., Verein Berliner Zeitungsverleger e.V., Zeitungsverlegerverband Bremen e.V., Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V., Verband Hessischer Zeitungsverleger e.V., Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V., Verband Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V., Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V., Zeitungsverlegerverband Schleswig-Holstein e.V. einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband e.V., Gewerkschaft der Journalisten, der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst andererseits wird der folgende Tarifvertrag geschlossen:


| Zurück zu Dokumenten | Präambel | § 1 | § 2 | § 3 | § 4 | § 5 |
| § 6 | § 7 | § 8 | § 9 | § 10 | § 11 | § 12 | § 13 | § 14 | § 15 |

Zurück zum Seitenanfang Präambel

Unbeschadet des freien Zugangs zum Beruf des Redakteurs/der Redakteurin stimmen die Tarifvertragsparteien darin überein, daß eine systematische, Theorie und Praxis einschließende Ausbildung der Verantwortung des Berufs des Redakteurs/der Redakteurin entsprechen muß. Ziel dieses Tarifvertrags ist es, durch Rahmenregelungen dafür Sorge zu tragen, daß den Volontärinnen und Volontären Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die sie befähigen, auf der Grundlage des Art. 5 GG an der Erfüllung der öffentlichen Funktion einer freien Presse mitzuwirken.

Zurück zum Seitenanfang § 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt: räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin fachlich: für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben persönlich: für alle an Tageszeitungen angestellten Redaktionsvolontärinnen und Redaktionsvolontäre. Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Volontärinnen und Volontäre.

(2) Werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse mit dem Berufsziel Redakteur/Redakteurin zu abweichenden Bedingungen vereinbart, so kann der/die Auszubildende die Rechte aus diesem Tarifvertrag geltend machen. Im übrigen ist der Zugang zum Redakteursberuf frei.

Zurück zum Seitenanfang § 2 Persönliche Voraussetzungen

Der Redaktionsvolontär/die Redaktionsvolontärin soll mindestens 20 Jahre und darf nicht jünger als 18 Jahre alt sein.

Zurück zum Seitenanfang § 3 Ausbildungsziel

(1) Das Volontariat hat das Ziel, den Volontär/die Volontärin zu befähigen, an der Erfüllung der Funktion einer freien Presse mitzuwirken.

Im Laufe des Redaktionsvolontariats werden dem Redaktionsvolontär/der Redaktionsvolontärin Kenntnisse und Erfahrungen in den journalistischen Tätigkeiten (Recherchieren, Schreiben, Redigieren, Auswählen und Bewerten) und in den Darstellungsformen (Nachricht, Bericht, Interview, Reportage, Bild, Feature, Glosse und Kommentar) vermittelt. Hinzu tritt die Vermittlung von Kenntnissen der Layout- und Umbruchtechnik, der Arbeit mit einem ggf. vorhandenen rechnergesteuerten Redaktionssystem sowie die Einführung in die Arbeitsweise der übrigen Bereiche des Verlags einschließlich der technischen Herstellung der Zeitung.

Weiterhin wird der Volontär/die Volontärin mit Aufgaben und Arbeitsweisen der Medien, mit den Pressegesetzen und den einschlägigen Grundzügen des Verfassungsrechts sowie Bestimmungen des Urheber- und Verlagsrechts vertraut gemacht.

(2) Diese Fähigkeiten und Kenntnisse sollen in der praktischen Ausbildung (§ 6 Abs. 2), darüber hinaus in betrieblichen (§ 6 Abs. 1 und 3) und überbetrieblichen (§ 6 Abs. 4) Bildungsabschnitten, in denen die erforderliche theoretische Unterweisung und Vertiefung erfolgt, vermittelt werden. Dies erfolgt auf der Grundlage des individuellen Ausbildungsplans gemäß § 9 Abs. 2 und 3.

(3) Die ausbildenden Verlage haben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Redaktion eine Ausbildung im Sinne dieses Tarifvertrags leisten kann.

Der Volontär/die Volontärin hat die angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten intensiv zu nutzen.

Zurück zum Seitenanfang § 4 Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit ist nicht statthaft.

Eine kürzere Dauer des Volontariats kann auf Wunsch des Volontärs/ der Volontärin vereinbart werden, wenn aufgrund journalistischer Vorkenntnisse gewährleistet ist, daß der Umfang der Ausbildung in kürzerer Zeit vermittelt werden kann; eine Dauer von 15 Monaten darf dabei nicht unterschritten werden. Die Voraussetzungen des § 6 sind zu erfüllen.

Im übrigen kann das Volontariat durch Übernahme in das Redakteursverhältnis abgekürzt werden; die Voraussetzungen des § 6 sollen erfüllt sein.

(2) Bei einer Unterbrechung der Ausbildung, wie z. B. Schwangerschaft, Erziehungsurlaub, Wehrdienst, Zivildienst, verlängert sich die Ausbildungszeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

Zurück zum Seitenanfang § 5 Probezeit und Kündigung

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate. Während der Probezeit kann der Vertrag jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Danach ist eine Kündigung des Ausbildungsvertrages nur zulässig

    (a) beiderseits aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder
    (b) durch den Volontär/die Volontärin mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende.
(3) Die Kündigung muß schriftlich und im Fall des Abs. 2 Buchst.a unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

Zurück zum Seitenanfang § 6 Umfang der Ausbildung

(1) Der Volontär/die Volontärin erhält eine systematische Einführung, die insbesondere Einblick in die betrieblichen Bereiche und den jeweiligen Produktionsablauf gewährt. Während dieser Einführung erfolgt eine allgemeine Einweisung in die journalistische Tätigkeit und die Vermittlung von Informationen über grundsätzliche Fragen des Berufs. Diese systematische Einführung dauert in der Regel zwei Wochen, mindestens aber eine Woche.

(2) Das Volontariat erstreckt sich auf mindestens drei Ressorts (siehe § 2 VI GTV): Lokales, Politik (Nachrichten) und ein drittes Ressort (z.B. Wirtschaft, Kultur oder Sport). Bei einer Zeitung ohne Lokalressort tritt ein anderes Ressort an dessen Stelle. In den Ressorts wird der Volontär/die Volontärin jeweils mindestens zwei Monate beschäftigt. Soweit der Verlag nicht über drei der genannten Ressorts verfügt, ist sicherzustellen, daß der Volontär/die Volontärin in einer Gemeinschaftsredaktion, in anderen Verlagen oder durch Teilnahme an sonstige Bildungsmaßnahmen für das oder die weiteren Ressorts unterwiesen wird; im Falle der Ausbildung in anderen Verlagen für zwei Ressorts genügt eine Dauer von drei Monaten insgesamt, im Falle sonstiger Bildungsmaßnahmen eine geringere Dauer, sofern diese Bildungsmaßnahme gleichwertig mit einer zweimonatigen praktischen Ausbildung im jeweiligen Ressort ist. In den Anstellungsvertrag ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

(3) Zur systematischen Vermittlung fachspezifischer Kenntnisse und zur Vertiefung der in der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse kommen die Volontäre/Volontärinnen und der Ausbildungsredakteur/die Ausbildungsredakteurin regelmäßig, mindestens aber einmal monatlich zusammen.

(4) Im Verlauf des Volontariats hat der Volontär/die Volontärin Anspruch auf Teilnahme an geeigneten, vom Arbeitgeber bestimmten außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens vier Wochen Dauer möglichst im ersten Ausbildungsjahr. Dabei kann es sich nur um Maßnahmen bei gemeinsam von den Berufsverbänden der Presse anerkannten Instituten der journalistischen Bildungsarbeit (z. B. Deutsches Institut für publizistische Bildungsarbeit, Akademie für Publizistik Hamburg, Akademie der Bayerischen Presse) oder Einrichtungen mit gleichwertigem Angebot handeln. Bei der Auswahl werden Vorschläge des Volontärs/der Volontärin in die Entscheidung einbezogen. Die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen an vom Arbeitgeber betriebenen Journalistenschulen ersetzt die außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen, sofern Gleichwertigkeit besteht. Im weiteren Verlauf nimmt der Volontär/die Volontärin an vom Arbeitgeber ausgewählten weiteren Bildungsveranstaltungen teil die der fachlichen Vertiefung oder Spezialisierung dienen; die Dauer soll ins gesamt zwei Wochen nicht unterschreiten.

Zurück zum Seitenanfang § 7 Ausbildungsredakteur/Ausbildungsredakteurin

(1) Der Volontär/die Volontärin hat Anspruch auf Anleitung und Beratung durch eine/n für diese Aufgabe befähigte/n Redakteur/Redakteurin, der/die die Ausbildung fördert und überwacht (Ausbildungsredakteur/Ausbildungsredakteurin). Volontäre/Volontärinnen Bild haben Anspruch auf Ausbildung durch einen Bildredakteur/eine Bildredakteurin.

(2) In jeder ausbildenden Redaktion wird ein Ausbildungsbeauftragter/eine Ausbildungsbeauftragte benannt.

(3) Der Ausbildungsredakteur/die Ausbildungsredakteurin wird zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgabe im erforderlichen Umfang von anderweitiger Arbeitspflicht freigestellt.

Zurück zum Seitenanfang § 8 Bereitstellungs- und Kostentragungspflicht

(1) Die Zahl der Volontäre und Volontärinnen muß zu den vorhandenen Redakteuren/Redakteurinnen in einem Verhältnis stehen, das die ordnungsgemäße Ausbildung nach diesem Tarifvertrag gewährleistet. Maximal darf bei je drei Redakteuren/Redakteurinnen ein Volontär/ eine Volontärin ausgebildet werden. Werden mehr als vier Volontäre/ Volontärinnen ausgebildet, muß das Verhältnis mindestens 4:1 betragen.

(2) Der Verlag stellt die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel zur Verfügung; hierzu gehört im Falle der Ausbildung zum Bildredakteur/zur Bildredakteurin auch eine professionellen Ansprüchen genügende Fotoausstattung (Kamera, Labor etc.).

(3) Der Verlag trägt die Kosten aller betrieblichen, über- oder außerbetrieblichen Bildungs- und Schulungsveranstaltungen, die nach diesem Tarifvertrag vorgesehen sind oder an denen der Volontär/die Volontärin auf Veranlassung des Verlags teilnimmt. Zu den Kosten nach Satz 1 gehören Teilnahmegebühren, Fahrt- und Aufenthaltskosten.

(4) Für die Zeit der Teilnahme an Volontariatsabschnitten oder anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Verlags im Rahmen dieses Tarifvertrags wird dem Volontär/der Volontärin die Vergütung weitergezahlt.

Zurück zum Seitenanfang § 9 Ausbildungsvertrag, Ausbildungsplan

(1) Der Volontär/die Volontärin hat Anspruch auf einen schriftlichen Anstellungsvertrag, der vor Beginn der Ausbildung abzuschließen ist.

(2) Bestandteil des Ausbildungsvertrages ist ein vom Arbeitgeber erstellter individueller Ausbildungsplan. Darin sind der Gang der Ausbildung sowie die wesentlichen Ausbildungsabschnitte festzuhalten; insbesondere sind im Ausbildungsplan zu regeln:

  • Dauer, Form und Inhalt der Einführung (§ 6 Abs. 1)
  • die Ressorts, in denen die Ausbildung erfolgt, sowie die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Ressorts (§ 6 Abs. 2),
  • Dauer, Form und Inhalt der betrieblichen systematischen Vermittlung von Kenntnissen (§ 6 Abs. 3),
  • Umfang und Art der außerbetrieblichen Ausbildung (§ 6 Abs. 4).
(3) Der individuelle Ausbildungsplan muß den Bestimmungen dieses Tarifvertrags entsprechen.

Zurück zum Seitenanfang § 10 Redaktionelle Mitarbeit des Volontärs/der Volontärin

(1) Dem Volontär/der Volontärin darf die presserechtliche Verantwortung nicht übertragen werden. Der Verlag ist verpflichtet, während der Ausbildungsdauer den Volontär/die Volontärin von jeglicher presserechtlicher Haftung freizustellen und eventuelle Kosten der Rechtsvertretung einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Kosten strafrechtlicher Rechtsvertretung zu übernehmen, es sei denn, daß dem Haftungsfall treuwidriges Verhalten dem Verlag gegenüber zugrunde liegt.

(2) Eine Vertretung von Redakteuren/Redakteurinnen durch Volontäre/Volontärinnen ist unzulässig und darf vom Verlag nicht angeordnet werden; davon unberührt ist die vorübergehende kurzfristige Vertretung nach ausreichender Einarbeitung, sofern die fachliche Anleitung und Beratung des Volontärs/der Volontärin gesichert ist.

Zurück zum Seitenanfang § 11 Beurteilungen, Zeugnis

(1) Der Volontär/die Volontärin hat Anspruch auf eine schriftliche Beurteilung nach Abschluß der Ausbildung in jedem Ressort. Die Erfüllung des Ausbildungsplans wird für jede Volontärin/jeden Volontär individuell festgehalten.

(2) Der Volontär/die Volontärin und der Ausbildungsredakteur/die Ausbildungsredakteurin haben das Recht, die Beurteilungen der einzelnen Ressorts einzusehen und dazu Stellungnahmen abzugeben, die den Ausbildungsunterlagen beigefügt werden müssen.

(3) Nach Abschluß der Ausbildung hat der Volontär/die Volontärin Anspruch auf ein Zeugnis, das von der Verlagsleitung und der Chefredaktion bzw. von der für die Ausbildung verantwortlichen Schulleitung unterzeichnet ist. Das Zeugnis muß Angaben über Art, Dauer, Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Volontärs/der Volontärin enthalten. Auf Verlangen des Volontärs/der Volontärin sind auch Angaben über besondere fachliche Fertigkeiten aufzunehmen.

Zurück zum Seitenanfang § 12 Übernahme, Beendigung des Volontariats

(1) Der Verlag ist verpflichtet, dem Volontär/der Volontärin spätestens drei Monate vor Ausbildungsende schriftlich mitzuteilen, ob er/sie als Redakteur/Redakteurin übernommen wird. Im Falle einer Übernahme hat der Verlag mit der Mitteilung einen Anstellungsvertrag gemäß § 2 MTV für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen anzubieten.

(2) Wird eine Übernahme nicht zugesagt, so ist dem Volontär/der Volontärin mit der Mitteilung nach Absatz 1 ein Zwischenzeugnis auszustellen.

Zurück zum Seitenanfang § 13 Verschwiegenheitspflicht

Der Volontär/die Volontärin ist verpflichtet, das Redaktionsgeheimnis sowie Geschäftsgeheimnis des Verlags, die ihm/ihr während des Volontariats bekanntgeworden sind, auch nach seinem/ihrem Ausscheiden aus dem Verlag zu wahren.

Zurück zum Seitenanfang § 14 Manteltarifvertrag

Enthält dieser Tarifvertrag keine abweichenden Bestimmungen, gelten die Vorschriften des Manteltarifvertrages für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen, sofern dort nichts anderes bestimmt ist.

Zurück zum Seitenanfang § 15 Schlußbestimmungen

(1) Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Er gilt für alle Volontäre und Volontärinnen, deren Anstellungsvertrag ab diesem Datum geschlossen wird.

(2) Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals zum 30. Juni 1997, danach jeweils zum Jahresende gekündigt werden.

Protokollnotiz zu § 15 Schlußbestimmungen

Die Tarifvertragsparteien empfehlen, daß auf Volontariate, die vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurden, die Regelungen dieser Tarifvertrages sinngemäß angewandt werden, soweit dies nach dem Stand der Ausbildung möglich und sinnvoll ist.

Stuttgart, den 28. Mai 1990

Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.

gez. Rolf Terheyden
gez. Erich Weichhold

Deutscher Journalisten-Verband e.V., Gewerkschaft der Journalisten

gez. Dr. Hermann Meyn
gez. Hubert Engeroff

IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst

gez. Erwin Ferlemann
gez. Detlef Hensche



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