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Manteltarifvertrag

für das Volontariat bei Zeitschriften

Zwischen dem

Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. als Vertreter der ihm angeschlossenen Mitgliederverbände

(Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V.,
Verband der Zeitschriftenverlage Berlin e.V.,
Verband der Zeitschriftenverlage in Hamburg und Schleswig-Holstein e.V.,
Verband der Zeitschriftenverlage in Niedersachsen-Bremen e.V.,
Verein der Zeitschriftenverlage in Nordrhein-Westfalen e.V.,
Südwestdeutscher Zeitschriftenverleger-Verband e.V.)

einerseits

und dem

Deutschen Journalisten-Verband e.V., Gewerkschaft der Journalisten,

und der

Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst

andererseits

unbeschadet des freien Zugangs zum Beruf der/des Redakteurin / Redakteurs werden folgende Regelungen für die Ausbildung von Redaktionsvolontärinnen / Redaktionsvolontären an Zeitschriften vereinbart:


| Zurück zu Dokumenten | Präambel | § 1 | § 2 | § 3 | § 4 | § 5 | § 6 |
| § 7 | § 8 | § 9 | § 10 | § 11 | § 12 | § 13 | § 14 | § 15 | § 16 | § 17 |

Zurück zum Seitenanfang § 1 Geltungsbereich

(1) Der räumliche und fachliche Geltungsbereich folgt § 1 des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen / Redakteure an Zeitschriften in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Persönlich gilt der Tarifvertrag für alle in Zeitschriftenverlagen angestellten Redaktionsvolontärinnen und -volontäre.

(3) Werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse mit dem Berufsziel Redakteurin / Redakteur zu abweichenden Bedingungen vereinbart, so kann die / der Auszubildende die Rechte aus diesem Tarifvertrag geltend machen.

Zurück zum Seitenanfang § 2 Ausbildungszweck und Ausbildungsziel

(1) Beim Redaktionsvolontariat handelt es sich um ein befristetes Anstellungsverhältnis mit dem Zweck der Ausbildung der/des Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontärs zur/zum Redakteurin / Redakteur.

(2) Verlag und Redaktion verpflichten sich zu folgender zielorientierter praktischer und theoretischer Ausbildung der/des Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontärs:

a) Vermittlung der handwerklichen Grundlagen des Journalistenberufs (insbesondere Recherchieren, Schreiben, Redigieren, Gestalten) sowie der journalistischen Darstellungsformen (insbesondere Nachricht. Bericht, Reportage, Interview, Kommentar).

b) Vermittlung des berufsbezogenen Grundlagenwissens (Presserecht, Pressekodex, Aufgaben und Funktionen der Presse, Arbeitsweise eines Verlags).

Zurück zum Seitenanfang § 3 Ausbildungsvertrag

(1) die / der Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär hat Anspruch auf einen schriftlichen Anstellungsvertrag, der vor Beginn der Ausbildung abzuschließen ist.

(2) Im Ausbildungsvertrag sind insbesondere festzulegen:

a) Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses,

b) die Ausbildungsvergütung sowie etwaige Zulagen und Pauschalen,

c) die Verpflichtung der/des Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontärs auf Einhaltung von der/dem Verlegerin/Verleger festgelegten Grundsätzen, Aufgaben oder Zielsetzungen der herausgebenden Zeitschriften.

(3) Dem Ausbildungsvertrag liegt ein Ausbildungskonzept gem. § 8 zugrunde.

Zurück zum Seitenanfang § 4 Vergütung

die / der Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung gemäß dem jeweils gültigen Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen / Redakteure an Zeitschriften.

Zurück zum Seitenanfang § 5 Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit ist nicht statthaft. Eine kürzere Dauer des Volontariats kann vereinbart werden, wenn aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse gewährleistet ist, daß der Umfang der Ausbildung in kürzerer Zeit vermittelt werden kann; eine Dauer von 15 Monaten darf dabei nicht unterschritten werden. Die Voraussetzungen des § 8 sind zu erfüllen.

Im übrigen kann das Volontariat jederzeit durch Übernahme in das Redakteurinnen- / Redakteursverhältnis abgekürzt werden; die Voraussetzungen des § 8 sollen erfüllt sein.

(2) Bei einer Unterbrechung der Ausbildung wie z. B. Schwangerschaft, Erziehungsurlaub, Wehrdienst, Zivildienst verlängert sich die Ausbildungszeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

Zurück zum Seitenanfang § 6 Probezeit und Kündigung

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate. Während der Probezeit kann der Vertrag jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Danach ist eine Kündigung des Ausbildungsvertrages nur zulässig

a) beiderseits aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder

b) durch die/den Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende.

(3) Die Kündigung muß schriftlich erfolgen.

Zurück zum Seitenanfang § 7 Bereitstellungs- und Kostentragungspflicht

(1) Der Verlag stellt die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel zur Verfügung; hierzu gehört im Falle der Ausbildung zur/ zum Bildredakteurin/Bildredakteur auch eine professionellen Ansprüchen genügende Fotoausstattung.

(2) Der Verlag trägt die Kosten aller betrieblichen, über- oder außerbetrieblichen Bildungs- und Schulungsveranstaltungen, die nach diesem Tarifvertrag vorgesehen sind oder an denen die / der Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär auf Veranlassung des Verlags teilnimmt. Zu den Kosten gehören Teilnahmegebühren, Fahrt- und Aufenthaltskosten.

(3) Für die Zeit der Teilnahme an Abschnitten des Redaktionsvolontariats oder anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Verlags im Rahmen dieses Tarifvertrags wird der/dem Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontärs die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

Zurück zum Seitenanfang § 8 Ausbildungskonzept

(1) Der Verlag erstellt ein Ausbildungskonzept, das eine Übersicht über die wesentlichen Ausbildungsabschnitte in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht gibt.

(2) die / der Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär erhält eine systematische Einführung, die insbesondere eine Erläuterung des Ausbildungskonzepts sowie Einblick in die betrieblichen Bereiche und den jeweiligen Produktionsablauf gewährt. Während dieser Einführung erfolgt eine allgemeine Einweisung in die journalistische Tätigkeit und die Vermittlung von Informationen über grundsätzliche Fragen des Berufs.

(3) Das Redaktionsvolontariat erstreckt sich auf verschiedene Redaktionsbereiche des ausbildenden Verlags, die von ihrer spezifischen Eigenart her geeignet sein müssen, unterschiedliche Ausbildungsschwerpunkte zu setzen (z. B. Eigenrecherche, Redigieren, Nachrichten schreiben). In den Redaktionsbereichen wird die / der Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär jeweils mindestens zwei Monate beschäftigt. Soweit der Verlag nicht über mindestens drei Redaktionsbereiche verfügt, ist sicherzustellen, daß die / der Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär eine entsprechende Ausbildung erhält, indem sie / er in anderen Verlagen oder durch Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen unterwiesen wird.

(4) Im Verlauf des Redaktionsvolontariats hat die / der Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär Anspruch auf Teilnahme an geeigneten, vom Verlag bestimmten außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens vier Wochen Dauer, möglichst im ersten Ausbildungsjahr. Dabei kann es sich nur um Maßnahmen bei gemeinsam von den Berufsverbänden der Presse anerkannten Instituten der journalistischen Bildungsarbeit (z. B. Deutsches Institut für publizistische Bildungsarbeit, Akademie für Publizistik Hamburg, Akademie der Bayerischen Presse) oder Einrichtungen mit gleichwertigem Angebot handeln. Bei der Auswahl werden Vorschläge der/des Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontärs in die Entscheidung mit einbezogen. Die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen an vom Verlag betriebenen Journalistenschulen ersetzt die außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen, sofern Gleichwertigkeit besteht.

Im weiteren Verlauf nimmt die / der Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär an vom Verlag ausgewählten weiteren Bildungsveranstaltungen teil, die der fachlichen Vertiefung oder Spezialisierung dienen. Die Dauer soll insgesamt zwei Wochen nicht unterschreiten.

Zurück zum Seitenanfang § 9 Beratung

(1) Verlag bzw. Redaktion benennen Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner für die Redaktionsvolontärinnen / Redaktionsvolontäre, die eine kontinuierliche Betreuung gewährleisten.

(2) Bei der Ausbildung in der Redaktion hat die / der Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär Anspruch auf Anleitung und Beratung durch eine/einen Redakteurin / Redakteur die / der die Ausbildung fördert und überwacht. Der Verlag stellt sicher, daß die / der zuständige Redakteurin / Redakteur sich dieser Aufgabe in erforderlichem Ausmaß widmen kann.

Zurück zum Seitenanfang § 10 Zahl der Redaktionsvolontärinnen / Redaktionsvolontäre

Die Zahl der Redaktionsvolontärinnen / Redaktionsvolontäre muß zu den vorhandenen Redakteurinnen / Redakteuren des Verlags in einem Verhältnis stehen, das die ordnungsgemäße Ausbildung nach diesem Tarifvertrag gewährleistet.

Das Verhältnis zwischen Redakteurinnen / Redakteuren und Redaktionsvolontärinnen / Redaktionsvolontären beträgt 3:1. In Verlagen mit weniger als drei Redakteurinnen / Redakteuren darf nur eine/ein Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär ausgebildet werden.

Zurück zum Seitenanfang § 11 Vertretung

(1) Die Einstellung einer/eines Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontärs darf nicht dazu dienen, die Arbeitskraft einer/eines Redakteurin / Redakteurs zu ersetzen.

(2) Eine vorübergehende Vertretung darf nur nach ausreichender Einarbeitung in die redaktionelle Tätigkeit erfolgen, sofern die fachliche Anleitung und Beratung der/des Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontärs gesichert ist.

Zurück zum Seitenanfang § 12 Verantwortung

Der/dem Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär darf die presserechtliche Verantwortung nicht übertragen werden. Der Verlag ist verpflichtet, die/den Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär während der Ausbildungsdauer von jeglicher presserechtlicher Haftung freizustellen und eventuelle Kosten der Rechtsvertretung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Kosten strafrechtlicher Rechtsvertretung zu übernehmen, es sei denn, daß dem Haftungsfall treuwidriges Verhalten gegenüber dem Verlag zugrunde liegt.

Zurück zum Seitenanfang § 13 Zeugnis

die / der Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär hat Anspruch auf schriftliche Beurteilung der einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie auf ein qualifiziertes Schlußzeugnis, das von der Verlagsleitung und der Chefredaktion bzw. von der für die Ausbildung verantwortlichen Schulleitung unterzeichnet ist.

Zurück zum Seitenanfang § 14 Übernahme

(1) Spätestens drei Monate vor Ende des Ausbildungsverhältnisses hat die / der Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär Anspruch auf verbindliche Auskunft darüber, ob sie / er in ein Redakteurinnen- / Redakteursverhältnis übernommen wird. Im Falle einer Übernahme hat der Verlag einen Anstellungsvertrag gemäß § 2 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen / Redakteure an Zeitschriften anzubieten.

(2) Wird die Übernahme zugesagt, so gibt die / der Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär dem Verlag nach Zugang der Mitteilung unverzüglich bekannt, ob sie / er zum Abschluß des Redakteurinnen- / Redakteursvertrags bereit ist.

(3) Wird die Übernahme abgelehnt, so hat die / der Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär Anspruch auf unverzügliche Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Zurück zum Seitenanfang § 15 Verschwiegenheit

die / der Redaktionsvolontärin / Redaktionsvolontär ist verpflichtet, das Redaktionsgeheimnis sowie Geschäftsgeheimnisse des Verlags, die ihr / ihm während des Redaktionsvolontariats bekannt geworden sind, auch nach ihrem / seinem Ausscheiden aus dem Verlag zu wahren.

Zurück zum Seitenanfang § 16 Manteltarifvertag

Enthält dieser Tarifvertrag keine abweichenden Bestimmungen, gelten die Vorschriften des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen / Redakteure an Zeitschriften, sofern dort nichts anderes bestimmt ist.

Zurück zum Seitenanfang § 17 Schlußbestimmungen

(1) Dieser Vertrag tritt am 1. 10. 1990 in Kraft. Er gilt für alle Redaktionsvolontärinnen / Redaktionsvolontäre, deren Anstellungsvertrag ab diesem Datum geschlossen wird.

(2) Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals zum 30. 06. 1997, danach jeweils zum Jahresende gekündigt werden.

Protokollnotiz zu § 17

Die Tarifvertragsparteien empfehlen, die Regeln für diesen Tarifvertrag auf vor dem 1.10. 1990 begonnene Redaktionsvolontariate sinngemäß anzuwenden, soweit dies nach dem Stand der Ausbildung möglich und sinnvoll ist.

Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.

Deutscher Journalisten-Verband e.V., Gewerkschaft der Journalisten

IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst



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